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TRVB 108 /91 (B) “Baulicher Brandschutz – Brandabschnittsbildung”


TRVB 108 /91 (B) “Baulicher Brandschutz – Brandabschnittsbildung”

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Artikelnummer: n. v. Kategorie:

Beschreibung

Diese Richtlinie ist nicht mehr gültig, kann aber zu Informationszwecken verwendet werden!

Ausgabe 1991.
Grundsätzlich soll die Bildung von Brandabschnitten das Übergreifen eines Brandes auf andere Gebäude oder Gebäudeteile verhindern bzw. erschweren und daraus resultierend den Brandschaden möglichst klein halten. Brandabschnitte sind daher ein wichtiger Bestandteil des baulichen Brandschutzes. Bei alleinstehenden Gebäuden, die keine brandabschnittsbildenden Umfassungsbauteile aufweisen, sind die nach den Landesbauordnungen notwendigen Bauabstände oder Brandschutzzonen einzuhalten.

Weitere TRVBs zu dieser Richtlinie: TRVB S 127, TRVB C 141, TRVB B 148