FAQ zum Brandschutz
Klare Antworten von Experten


Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Brandschutz (FAQ), die Ihnen sowohl im beruflichen als auch im privaten Umfeld weiterhelfen. Unsere Experten bieten Ihnen lösungsorientierte und flexible Hilfestellungen.

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Allgemeines

Was gibt es bei offenem Feuer im Freien zu beachten?

In Waldgebieten ist das Entzünden von Feuer, das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht in Trockenzeiten (meist von März bis Oktober) verboten. Regelungen dazu finden sich in den Waldbrandschutzverordnungen, die für die einzelnen Bezirke jährlich verordnet werden.

Im eigenen Garten sind dem Grillvergnügen nahezu keine Grenzen gesetzt, solange das Grillen fachmännisch ausgeübt wird (Verwendung von Grillkohle, geeignete Grillvorrichtung, Standsicherheit, Abstand zu brennbaren Materialien, …). Verboten sind laut Bundes– und Landesgesetz das Verbrennen von biogenen Materialien (z.B. Abfälle) bzw. die Errichtung von offenen Bodenfeuerstellen. Größere, weithin sichtbare Feuer sind dem Gemeindeamt/Magistrat zu melden. Einschränkungen für das Grillen (z.B. am Balkon eines Mehrparteienwohnhauses) sind oft in Mietverträgen oder Haus­ordnungen bzw. in der Gemeindeordnung verankert. Oft werden in diesen auch Grillzeiten und Grillplätze festgelegt.

Gesetzliche Regelungen zum Verbrennen im Freien finden sich im Bundesluft­reinhaltegesetz. Grundsätzlich ist das Verbrennen im Freien verboten, jedoch gibt es davon Ausnahmen wie zum Beispiel das Lager- und Grillfeuer, Feuer im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung sowie Feuer im Rahmen der Bewirtschaftung in alpinen Lagen oder biologischen Wirtschaftsweisen. Weiters gibt es zeitlich und räumlich befristete Ausnahmen der Landeshauptleute bezüglich wirksamer Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten, Räuchern in Wein- und Obstkulturen sowie Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen.

Welche Gefahren gibt es beim Grillen?

Damit einem gemütlichen Grillabend nichts im Wege steht, gilt es die Gefahren dabei zu kennen und diesbezügliche Sicherheitstipps zu befolgen. Grundsätzlich sind die Herstellerangaben der Grillgeräte der jeweiligen Bedienungsanleitung zu befolgen.

Griller (mit Ausnahme Elektrogriller) dürfen nur im Freien betrieben werden und für alle gängigen Modelle an Grillern gilt ein fester Stand. Zudem sollten sie nie unbeaufsichtigt betrieben werden. Zur Sicherheit sollte immer ein Gerät der Ersten Löschhilfe (z.B. ein tragbarer Feuerlöscher) bereitstehen.

Bei Holzkohlegriller gilt es weiters den Funkenflug zu beachten. Es ist ausreichender Abstand zu brennbaren Materialien einzuhalten. Besondere Vorsicht ist beim Anzünden des Grillers mit flüssigen Anzündhilfen (Sicherheitsgrillanzünder) geboten. Ein Nachgießen bei missglücktem Anzündversuch kann zu Stichflammen und Explosionen führen. Benzin oder andere brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht verwendet werden. Eine geringe Gefahr geht dagegen von festen Zündwürfeln und behandelten Holzspänen aus. Nach dem Grillen sollte auf den richtigen Umgang mit heißer Asche geachtet werden.

Video-Tipp: Asche richtig entsorgen

Auch Flüssiggasgriller sind nicht frei von Gefahren. Ausströmendes Gas ist schwerer als Luft und kann sich in Vertiefungen sammeln und eine explosionsfähige Atmosphäre bilden, daher sollten alle gasführenden Leitungen und Ventile auf Leckagen untersucht werden.

Video-Tipp: Richtiges Anschließen einer Flüssiggasflasche

Was gilt es in der Weihnachtszeit zu beachten?
  • Lassen Sie brennende Kerzen nie unbeaufsichtigt.
  • Christbäume bis zum Fest möglichst im Freien aufbewahren und das Schnittende in Wasser oder Schnee stellen. So bleibt der Baum lange frisch und die Brandgefahr wird gemindert.
  • Lassen Sie Kinder aber auch Tiere nie bei brennenden Kerzen alleine.
  • Halten Sie möglichst große Abstände zwischen den Kerzen und allen brennbaren Materialien ein. Mindestens 20 cm oberhalb der Kerze müssen auf jeden Fall frei bleiben.
  • Spritzkerzen müssen unbedingt frei hängen und dürfen Äste, Zweige oder Christbaumschmuck nicht berühren.
  • Benützen Sie Christbaumschnee aus Spraydosen keinesfalls, wenn gerade Kerzen brennen.
  • Halten Sie immer einen Kübel Wasser oder besser einen Feuerlöscher bereit. Wichtig zu wissen: Löschen ist nur in der Anfangsphase des Brandes möglich. Nach 10 bis 20 Sekunden steht der Baum bereits in Vollbrand. Dann zählt nur mehr die eigene Sicherheit: Personen in Sicherheit bringen, die Tür des Brandraumes schleißen und die Feuerwehr alarmieren.
  • Besondere Vorsicht gilt für trockenes Reisig: also beim Adventkranz am letzten Adventsonntag und beim Christbaum zu Dreikönig. Kerzen sollten hier am besten nicht mehr angezündet werden.

Video-Tipp: Wie schnell brennt ein Christbaum?

Video-Tipp: Wie löscht man einen brennenden Adventkranz?

Was gibt es in Bezug auf Silvester und Pyrotechnik zu bedenken?

Die Verwendung von Pyrotechnik birgt Gefahren und verursacht immer wieder Brände, nicht nur zu Silvester. Den rechtlichen Rahmen zum sicheren Umgang mit Feuerwerkskörpern bildet das Pyrotechnikgesetz.

Video-Tipp: Schwarzpulver-Explosion

Feuerwerkskörper werden in vier Klassen eingeteilt. F1 bildet die Klasse mit der geringsten Gefahr und darf teilweise auch in Innenräumen verwendet werden. Dazu gehören Tischfeuerwerke und Knallerbsen. Diese pyrotechnischen Gegenstände dürfen ab 12 Jahren verwendet werden. Zur Klasse F2 zählen etwa die typischen Silvesterraketen und Batterien aus dem Einzelhandel sowie Schweizerkracher und Böller. Diese dürfen ab 16 Jahren frei erworben werden. Die Verwendung von Produkten der Klasse F2 ist nur außerhalb des Ortsgebietes erlaubt. Für Feuerwerke der Kategorie F3 und F4 ist der Nachweis einer Ausbildung sowie eine behördliche Bewilligung notwendig. Diese sind ab 18 Jahren erlaubt.

Andere Kategorien wie T1 und T2, P1 und P2, S1 und S2 sind im Einzelhandel großteils nicht erhältlich und meist Fachleuten vorbehalten.

Video-Tipp: Böller-Explosion in Zeitlupe

Feuerwerke mit Ausnahme der Klasse F1 dürfen nur außerhalb von Ortschaften gezündet werden. Die Verwendung von nicht zugelassenen Böllern und Raketen ist verboten und zudem lebensgefährlich.

Video-Tipp: Explosion einer Kugelbombe in einem Auto

Was gibt es im Umgang mit Lithium‑Ionen‑Akkus zu beachten?

Alle Infos zu Lithium‑Ionen-Akkus und den zugehörigen Batterieladestationen sind im Merkblatt MVBÖ-004-2023-01 zu finden. Hier werden Lagerungen, richtiges Laden und vieles mehr beschrieben.

Außerdem gelten für das Aufstellen von stationären Batterieanlagen die Vorgaben der OIB‑Richtlinie 2 für Batterieräume.

In der neuen OIB‑Richtlinie 2023 sind außerdem Vorgaben zum Thema Elektroautos und Ladestationen in Garagen enthalten.

Benötige ich Rauchmelder bei mir zu Hause?

Rauchmelder sind ein Hilfsmittel, um Brände bereits in ihrer Entstehungsphase zu erkennen und Personen bzw. Bewohner zu alarmieren.

In Wohnungen und Wohnhäusern, welche nach Inkrafttreten des Oö. Bautechnik­gesetzes am 1. Juli 2013 bewilligt bzw. eingereicht wurden, ist in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder anzuordnen. In älteren Wohnungen bzw. Wohnhäusern wird dies jedenfalls empfohlen.

Wofür brauche ich CO-Melder oder CO2-Melder?

Kohlenstoffmonoxid (CO) und Kohlenstoffdioxid (CO2) sind saure, farb- und geruchlose Gase. Diese Gase entstehen bei der Verbrennung von Holz, Kohle, Öl oder Gas. Können diese giftigen Gase nicht nach außen abgeleitet werden und bleiben sie in Innenräumen, so besteht Lebensgefahr.

Für Innenräume mit Anlagen zur Verbrennung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, wie Öfen und Heizungsanlagen, sowie bei Aufstellung von Verbrennungsmotoren (z.B. Notstromaggregate) ist die Anbringung von CO‑Meldern zu empfehlen. In bestimmten Fällen ist bei der Aufstellung von Öfen, wenn eine ausreichende Zuluftführung nicht sichergestellt werden kann, die Installation von CO-Meldern verpflichtend. Diesbezüglich ist mit dem zuständigen Rauchfangkehrermeister das Einvernehmen herzustellen.

Benötige ich einen Feuerlöscher?

Das gesetzliche Erfordernis der Ersten Löschhilfe ist im Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz bzw. in der Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung sowie in den OIB‑Richtlinien Serie 2 (2, 2.1, 2.2 und 2.3) geregelt.

In Gebäuden mit Wohnungen bzw. Betriebseinheiten, auch in Einfamilienhäusern, sind ausreichende und geeignete Mittel der Ersten Löschhilfe (z.B. tragbare Feuerlöscher) bereitzuhalten. Diese haben eine Mindestfüllmenge von 6 kg oder 6 Litern und zumindest die Eignung für die Brandklassen A und B aufzuweisen. Für Einfamilienhäuser reicht in der Regel ein solcher Feuerlöscher.

Welche Mittel der Ersten Löschhilfe gibt es?

Das gesetzliche Erfordernis der Ersten Löschhilfe ist in Oberösterreich im Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz bzw. in der Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung sowie in den OIB‑Richtlinien Serie 2 (2, 2.1, 2.2 und 2.3) geregelt. Abgesehen von der gesetzlichen Notwendigkeit ist es sinnvoll, ein Gerät der Ersten Löschhilfe für die frühe Bekämpfung eines Brandes bereitzustellen. Besonders Feuerlöscher und Löschdecken sind hier bewährt.

Tragbare Feuerlöscher

Feuerlöscher gibt es in den verschiedensten Größen und geeignet für die unterschiedlichsten Brandklassen. Die Brandklasse A umfasst Feststoffbrände, Flüssigbrände sind in der Brandklasse B enthalten und die Brandklasse C ist für Gasbrände geeignet. Weiters gibt es noch die Brandklasse der Metallbrände D und der Fettbrände F.

Für das Eigenheim ist ein Feuerlöscher mit einem Mindestfüllgewicht von 6 kg, geeignet für die Brandklassen A und B, bereitzustellen. Diese können mit Schaum oder Pulver gefüllt sein. CO2-Löscher sind besonders bei Elektrobränden geeignet, jedoch können sie Feststoffbrände nicht dauerhaft ablöschen. Zudem bergen sie bei Verwendung in kleinen geschlossenen Räumen die Gefahr des Erstickens, da CO2 die Umgebungsluft in Innenräumen verdrängt.

Feuerlöscher sind in allen gängigen Baumärkten sowie im Fachhandel erhältlich und müssen alle 2 Jahre wiederkehrend überprüft werden.

Video-Tipp: Richtiger Umgang mit einem Feuerlöscher

Löschdecke

Zum Löschen von Kleinbränden können neben tragbaren Feuerlöschern zum Beispiel auch Löschdecken (gemäß ÖNORM EN 1869) verwendet werden. Die Löschdecke wird dabei zum Ersticken des Brandes auf das brennende Gut gelegt. Wichtig dabei ist das vollständige Abdecken des brennenden Objektes, um den Brand erfolgreich zu löschen.

Eine Löschdecke im Haushalt ist ein sinnvolles und in der Handhabung einfaches Mittel der Ersten Löschhilfe für Kleinbrände im Haushalt.

Video-Tipp: Richtiger Einsatz einer Löschdecke

Was ist die Brandschadenstatistik?

Brände mit einer Schadensumme über 2.000 Euro werden nach ihrer Ursache bzw. nach der Nutzung des Objekts klassifiziert und in der jährlichen Brandschaden­statistik zusammengefasst. Zeigen sich bei der Auswertung Trends, fließen diese in zielgerichtete Brandverhütungsmaßnahmen ein.

Brandschadenstatistik Oberösterreich


Baulicher Brandschutz

Was versteht man unter Baustoffen und Bauteilen?

Bei Baustoffen und Bauteilen handelt es sich um sogenannte Bauprodukte, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen (des Hoch- und Tiefbaus) eingebaut zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen an bauliche Anlagen auswirken kann. Diese müssen grundsätzlich der Bauproduktenverordnung entsprechen.

Welche brandschutztechnischen Anforderungen werden an Baustoffe und Bauteile gestellt?

Die wesentlichen brandschutztechnischen Anforderungen für die unterschiedlichen Gebäudearten, die an Baustoffe und Bauteile gestellt werden, sind in den OIB‑Richt­linien der Serie 2 geregelt. Seit Inkrafttreten des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 am 1. Juli 2013 sind die OIB‑Richtlinien in Oberösterreich verbindlich. Grundsätzlich dürfen nur Bauteile und Baustoffe verbaut werden, welche für die geforderte Anwendung geprüft und klassifiziert sind. Dabei werden für Baustoffe und Bauteile im Wesentlichen folgende brandschutztechnische Leistungseigenschaften geprüft und klassifiziert:

  • Brandverhalten von Baustoffen gemäß EN 13501-1:
    • Brennbarkeitsklasse A1, A2, B, C, D, E, F
    • Qualmbildungsklasse s1, s2, s3
    • Tropfenbildungsklasse d0, d1, d2
  • Feuerwiderstand von Bauteilen gemäß EN 13501-2:
    • Tragfähigkeit R ist die Fähigkeit des Bauteils unter festgelegten mechanischen Einwirkungen einer Brandbeanspruchung auf einer oder mehreren Seiten ohne Verlust der Standsicherheit für eine definierte Dauer zu widerstehen
    • Raumabschluss E ist die Fähigkeit eines Bauteils mit raumtrennender Funktion der Beanspruchung eines nur an einer Seite angreifenden Feuers so zu widerstehen, dass ein Feuerdurchtritt zur unbeflammten Seite verhindert wird.
    • Wärmedämmung I ist die Fähigkeit eines Bauteils die Übertragung von Feuer und Wärme soweit zu begrenzen, dass auf der dem Feuer abgewandten Seite des Bauteils Personen nicht gefährdet und dort befindliche Materialien nicht entzündet werden.
    • Selbstschließende Eigenschaft C ist die Fähigkeit einer Feuer- oder Rauchschutztür oder einer Klappenanordnung zumindest im Brandfall eine Öffnung – auch bei Ausfall der Hauptstromversorgung – zu verschließen.
Wo finde ich verbindliche Vorgaben zum baulichen Brandschutz in Wohngebäuden?

Sämtliche Vorgaben zum baulichen Brandschutz in Wohngebäuden finden sich in der OIB‑Richtlinie 2 „Brandschutz“. Seit Inkrafttreten des Oö. Bautechnik­gesetzes 2013 am 1. Juli 2013 ist diese OIB‑Richtlinie in Oberösterreich verbindlich. Anwendung findet sie bei allen Neubauten und hat keinen Einfluss auf Bestandsobjekte, jedoch kann sie bei größeren Umbauten Anwendung finden.

Wo finde ich verbindliche Vorgaben zum baulichen Brandschutz in Betriebsbauten?

Sämtliche Vorgaben zum baulichen Brandschutz bei Betriebsbauten finden sich in der OIB‑Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“. Seit Inkrafttreten des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 am 1. Juli 2013 ist diese OIB‑Richtlinie in Oberösterreich verbindlich. Anwendung findet sie bei allen Neubauten und hat keinen Einfluss auf Bestandsobjekte, jedoch kann sie bei größeren Umbauten, Zubauten oder Nutzungsänderungen Anwendung finden.

Wo finde ich verbindliche Vorgaben zum baulichen Brandschutz in Garagen, überdachten Stellplätzen (Carports) und Parkdecks?

Sämtliche Vorgaben zum baulichen Brandschutz in Garagen, Carports und Parkdecks finden sich in der OIB‑Richtlinie 2.2 „Brandschutz in Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“. Seit Inkrafttreten des Oö. Bautechnik­gesetzes 2013 am 1. Juli 2013 ist diese OIB‑Richtlinie in Oberösterreich verbindlich. Anwendung findet sie bei allen Neubauten und hat keinen Einfluss auf Bestandsobjekte, jedoch kann sie bei größeren Umbauten Anwendung finden.

Garagen sind grundsätzlich brandschutztechnisch von angrenzenden Gebäudeteilen abzutrennen. Das heißt, dass Öffnungen mit Feuerschutzabschlüssen (Brandschutztüren, Brandschutzverglasung) zu versehen sind, die stets geschlossen zu halten sind. Leitungsdurchführungen bedürfen einer fachgerechten Abschottung.

Des Weiteren dürfen keine Gasflaschen, unabhängig von der Brennbarkeit des Inhaltes, in Garagen gelagert werden.

In Garagen mit einer Grundfläche von mehr als 50 m² dürfen, mit Ausnahme von einem Satz Reifen je Fahrzeug, generell keine brennbaren Lagerungen vorgenommen werden.

Wo finde ich verbindliche Vorgaben zum baulichen Brandschutz in der Landwirtschaft?

Sämtliche Vorgaben zum baulichen Brandschutz in der Landwirtschaft finden sich in der OIB‑Richtlinie 2 „Brandschutz“ unter Punkt 7.1. Seit Inkrafttreten des Oö. Bau­technikgesetzes 2013 am 1. Juli  2013 ist diese OIB‑Richtlinie in Oberösterreich verbindlich.

Anwendung findet sie bei allen Neubauten und hat keinen Einfluss auf Bestandsobjekte, jedoch kann sie bei größeren Umbauten Anwendung finden.

Bauliche Details finden sich z.B. in der TRVB 108 B und auch im ÖKL‑Merkblatt Nr. 107.

OIB-RL 2 Ausgabe 2023

OIB-RL 2.2 Ausgabe 2023

Video-Tipp: Brände in der Landwirtschaft

Wo finde ich verbindliche Vorgaben zum baulichen Brandschutz in Hochhäusern?

Sämtliche Vorgaben zum Brandschutz bei Hochhäusern finden sich in der OIB Richtlinie 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“. Seit Inkrafttreten des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 am 1. Juli 2013 ist diese OIB Richtlinie in Oberösterreich verbindlich.
Anwendung findet sie bei allen Neubauten und hat keinen Einfluss auf Bestandsobjekte, jedoch kann sie bei größeren Umbauten Anwendung finden.


Blitzschutz

Was versteht man unter Blitzschutzanlage?

Blitzschutz ist vorbeugender Brand- und Personenschutz. Eine Blitzschutzanlage (Blitzschutzsystem) besteht aus dem äußeren und inneren Blitzschutz, fängt den Blitz ein, leitet diesen ohne Zündgefahr sicher zur Erde ab und macht diesen unschädlich. Die Blitzschutzanlage schützt damit Gebäude vor direkten Blitzeinschlägen und den damit verbundenen Auswirkungen wie zum Beispiel Bränden oder mechanischen Schäden. Der innere Blitzschutz verhindert Blitzstrom‑Teilentladungen im Inneren des Gebäudes durch Potentialausgleichs- und Isolationsmaßnahmen und vermeidet damit weitere Schäden.

Oö Blitzschutzgesellschaft – Wir leiten Blitze in sichere Bahnen

Wer benötigt eine Blitzschutzanlage?

Die Forderung für eine Blitzschutzanlage kann sich aus bau-, gewerbe- oder arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ergeben. Nach den aktuellen baurechtlichen Bestimmungen ist z.B. in der OIB‑Richtlinie 4 gefordert, dass Gebäude mit Blitzschutzsystemen auszustatten sind, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern. Von der Verpflichtung zur Errichtung eines Blitzschutzes ausgenommen sind Gebäude mit nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße sowie Gebäude, bei denen sich auf Grund einer Risikoanalyse ergibt, dass keine Blitzschutzanlage erforderlich ist. Unabhängig davon sind folgende Gebäude jedenfalls mit einem Blitzschutzsystem auszustatten:

  • Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
  • Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung mit mehr als 30 Gästebetten
  • Verkaufsstätten mit mehr als 600 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße
  • Altersheime, Altenwohnheime, Seniorenheime, Seniorenresidenzen sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
  • Pflegeheime
  • Krankenhäuser
  • Versammlungsstätten
  • Schutzhütten in Extremlage
  • Betriebsbauten mit mehr als 2.000 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße, für die in Abhängigkeit des jeweiligen Gefahrenpotenzials, wie Brandbelastung, Aktivierungsgefahr und Umgebungssituation, höhere Anforderungen notwendig werden wie z.B. für Chemiebetriebe
  • Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
  • Justizanstalten
  • Land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude mit mehr als 1.200 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße.
Welche Prüfintervalle gelten für die Blitzschutzanlage?

Alle Blitzschutzanlagen sind wiederkehrend überprüfen zu lassen. Kleinhausbauten mit bis zu drei Wohneinheiten sind alle zehn Jahre, sonstige Wohnobjekte und Landwirt­schaften alle fünf Jahre und Betriebsanlagen, Hochhäuser und Versammlungsstätten alle drei Jahre zu überprüfen. Für Anlagen mit explosionsgefährlichen Atmosphären gilt eine jährliche Prüffrist.

Video-Tipp: Blitze – Hochsaison steht bevor


Brandschutz in der Landwirtschaft

Wo finde ich verbindliche Vorgaben zum baulichen Brandschutz in der Landwirtschaft?

Sämtliche Vorgaben zum baulichen Brandschutz in der Landwirtschaft finden sich in der OIB‑Richtlinie 2 „Brandschutz“ unter Punkt 7.1. Seit Inkrafttreten des Oö. Bau­technikgesetzes 2013 am 1. Juli  2013 ist diese OIB‑Richtlinie in Oberösterreich verbindlich.

Anwendung findet sie bei allen Neubauten und hat keinen Einfluss auf Bestandsobjekte, jedoch kann sie bei größeren Umbauten Anwendung finden.

Bauliche Details finden sich z.B. in der TRVB 108 B und auch im ÖKL‑Merkblatt Nr. 107.

Video-Tipp: Brände in der Landwirtschaft

Was muss bei Beleuchtungen im Wirtschaftstrakt/Bergeraum (Heu und Strohlager) beachtet werden?

Es ist darauf zu achten, dass die Leuchte der geforderten Schutzart D (alte Kennzeichnung FF: Leuchte mit begrenzter Oberflächentemperatur) und IP54 entspricht. Nicht entsprechende Leuchten sind zu ersetzen oder zu entfernen.

Weiters sollten regelmäßig alle Schutzgläser auf Bruch und Verschmutzung kontrolliert/gereinigt werden. Auch die elektrischen Leitungen zu den Leuchten müssen sich in einem schadlosen Zustand befinden. Sofern die Leuchten von der Position des Schalters aus nicht einsehbar sind, muss eine deutlich erkennbare Einschaltanzeige (Kontrolllicht) beim Schalter vorhanden sein.

Was gilt in Bezug auf Blitzschutz in der Landwirtschaft?

Laut Vorgabe der OIB‑Richtlinie 4 sind Gebäude mit Blitzschutzsystemen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern. Von der Verpflichtung zur Errichtung eines Blitzschutzes ausgenommen sind Gebäude mit nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße sowie Gebäude, bei denen sich auf Grund einer Risikoanalyse ergibt, dass kein Blitzschutz erforderlich ist. Land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude mit mehr als 1.200 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße sind laut OIB‑Richtlinie 4 (Ausgabe 2023) zukünftig jedenfalls mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Dies gilt bei Neubauten. Bei Bestandsobjekten ist auf die bau- bzw. gewerbebehördliche Genehmigung zu achten.

Eine Gebäudeversicherung, die Blitzschäden mitabdeckt, kann eine gesetzlich vorgeschriebene Blitzschutzanlage nicht ersetzen.

Eine Blitzschutzanlage auf landwirtschaftlichen Gebäuden ist alle 5 Jahre überprüfen zu lassen.

Was muss bei einer Hoftankstelle bei Landwirtschaften beachtet werden?

Die Errichtung einer Hoftankstelle samt Dieseltank ist gesetzlich reguliert, um dem Umwelt- und Brandschutz gerecht zu werden. Das Merkblatt MVB-001-2022 bietet für die brandschutztechnischen Belange dazu weiterführende Informationen.

MVB-001-2022_Diesellagerung

Was ist in der Landwirtschaft unter Feuermauer zu verstehen?

Feuermauer ist der umgangssprachliche Begriff für eine brandabschnittsbildende Wand. Diese trennt z.B. den Wirtschaftstrakt vom Wohngebäude und die Anforderungen an diese sind in der OIB‑Richtlinie 2 unter Punkt 3.1.3 bis 3.1.6 definiert. Die brandabschnittsbildende Wand sollte mindestens 15 cm über Dach geführt werden. Durchführungen und Öffnungen sind erlaubt, sofern diese abgeschottet oder mit Feuerschutztüren der geforderten (meist EI2 30‑C) Feuerwiderstandsklasse verschlossen sind. 

Bauliche Details finden sich z.B. in der TRVB 108 B und auch im ÖKL Merkblatt Nr. 107.

OIB-RL 2 Ausgabe 2023

Was muss ich in der Landwirtschaft bei Elektroinstallationen beachten?

Alle elektrischen Installationen sind grundsätzlich nach den geltenden ÖVE‑Normen zu errichten und dürfen nur durch fachkundige Personen ausgeführt werden. Eine wiederkehrende Überprüfung der Elektroanlage innerhalb von 5 Jahren sollte von einer fachkundigen Person erfolgen. Der Fehlerstromschutz­schalter sollte zumindest halbjährlich über die Prüftaste einer Funktionsprüfung unterzogen werden. Ein Stromkreisverzeichnis bzw. eine Beschriftung der Stromkreise (Zuordnung) im Elektroverteiler ist notwendig.

Was gibt es über das Einstellen von Kraftfahrzeugen (KFZ) und Traktoren in landwirtschaftlichen Objekten zu wissen?

Auch ein Traktor zählt zu den KFZ und ist als solcher in einer Garage, in überdachten Stellplätzen oder im Freien abzustellen. Alle brandschutztechnischen Vorgaben und Anforderungen bezüglich der Errichtung einer Garage sind in der OIB‑Richtlinie 2.2 und im Oö. Bautechnikgesetz bzw. bei in Wirtschaftsgebäuden eingebauten Garagen in der OIB‑Richtlinie 2 Punkt 7.1.6 nachzulesen.

Abweichend dürfen in einer freistehenden Maschinenhalle mit einer Fläche von maximal 1.200 m² Traktoren, Mähdrescher, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und ähnliche landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Freistehend gilt eine Maschinenhalle dann, wenn sie mindestens 6 m zu anderen Gebäuden auf demselben Grundstück und mindestens 4 m zu Nachbargrundstücksgrenzen aufweist.

OIB-RL 2 Ausgabe 2023

OIB-RL 2.2 Ausgabe 2023

Was gibt es bei der Aufstellung von Warmlufterzeugern in der Landwirtschaft zu beachten?

Sämtliche relevanten Informationen zur Aufstellung und dem Betrieb von Warmlufterzeugern zur Ernteguttrocknung finden sich in folgendem Merkblatt:

MVBÖ-001-2021-06 Aufstellungshinweise für Warmlufterzeuger zur Trocknung von Erntegütern


Aufstellung und Betrieb von Feuerstätten

Was ist beim Betrieb von Feuerstätten (Heizen) zu beachten?

Damit von Feuerstätten keine Brandgefahr ausgeht, müssen diese fachgerecht aufgestellt und betrieben werden. Grundsätzlich müssen Feuerstätten und die zugehörigen Abgasanlagen vor dem Erstbetrieb von einer berechtigten Person (z.B. Rauchfangkehrermeister) im Sinne der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoff­verordnung (Feuerstätte) sowie des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes (Fang) abgenommen werden. Wichtig ist die Einhaltung notwendiger Sicherheitsabstände zwischen der Feuerstätte inklusive dem Verbindungsstück (Rauchrohr) und brennbaren Bauteilen wie Wänden bzw. Wandverkleidungen, Decken oder Deckenverkleidungen, Holztüren oder Holztürstöcken sowie brennbaren Einrichtungsgegenständen. Sofern ein brennbarer Bodenbelag vorhanden ist, ist die Feuerstätte auf einer nichtbrennbaren Unterlage aufzustellen und der Bereich vor der Ofentür und der Aschelade durch eine nichtbrennbare Vorlage (z.B. Vorlegeblech oder eine Glasplatte) vor herausfallenden Glut- und Ascheresten zu schützen, Für einen sicheren Betrieb ist weiters auf eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr zu achten und die Abgasanlage ist regelmäßig durch den zuständigen Rauchfangkehrer kehren zu lassen.

Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe stellt die unsachgemäße Entsorgung von heißer Asche eine erhebliche Brandgefahr dar. Asche kann auch nach mehreren Stunden noch zu Bränden führen. Diese darf daher nur in eigenen nichtbrennbaren Behältnissen gelagert werden. Im Freien sind die Behältnisse mit einem Deckel zu verschließen.

Video-Tipp: Neue Brandgefahren durch neue Heiztrends

Video-Tipp: Asche richtig entsorgen

Welche Überprüfungsintervalle gelten allgemein für Feuerstätten?

Feuerstätten bis zu einer Leistung von 15 kW sind alle 3 Jahre, Feuerstätten mit einer Leistung von 15 kW – 50 kW alle 2 Jahre und Feuerstätten über 50 kW jährlich gemäß Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz vom Rauchfangkehrer oder einem berechtigten Unternehmen überprüfen zu lassen.

Was gilt es bei Gasheizungen, Thermen und Brennwertgeräten zu beachten?

Zur Erhaltung der Betriebssicherheit von Gasfeuerstätten ist es unumgänglich wiederkehrende Wartungen und Überprüfungen gemäß den Vorgaben der Oö. Gasverordnung durchführen zu lassen.

Zudem müssen die Gasinstallationen von Flüssiggasanlagen alle 6 Jahre und von Erdgasanlagen alle 12 Jahre gemäß den Vorgaben der Oö. Gasverordnung überprüft werden.

Weiters muss darauf geachtet werden, dass für eine saubere Verbrennung genügend Luft zur Verfügung steht.

Video-Tipp: Flüssiggas Heizgerät

Welche gesetzlichen Grundlagen und Regelwerke gelten in Oberösterreich für die Aufstellung und den Betrieb von Feuerstätten?

Folgend sind Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Normen, die für Feuerstätten gelten, aufgelistet:

  • Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz
  • Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung
  • Oö.  Gasverordnung
  • Oö.  Fangverordnung
  • Oö.  Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung
  • TRVB 105 H Feuerstätten für feste Brennstoffe
  • TRVB 118 H Automatische Holzfeuerungsanlagen
  • ÖNORM B 2331 Anforderungen an Aufstellung und Einbau von Feuerungsanlagen
  • ÖNORM B 8311 Installation und Errichtung von häuslichen Feuerstätten

Brennstofflagerung

Was ist bei der Lagerung von Brennstoffen zu beachten?

Je nach der Art des Brennstoffes (fest, flüssig oder gasförmig) werden unterschiedliche Anforderungen an die Brennstofflagerung gestellt.

  • Feste Brennstoffe: Die Lagerbedingungen von festen Brennstoffen sind in der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung sowie im Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz geregelt.

    Für feste Brennstoffe ist ab einer Lagermenge von mehr als 15 m³ ein eigener Lagerraum erforderlich. Eine Lagerung von festen Brennstoffen in Heizräumen ist unzulässig. Ausgenommen davon ist in Heizräumen die Lagerung von Pellets in Lagerbehältern bis zu einer Menge von höchstens 15 m³ gemeinsam mit der zugehörigen Feuerstätte, wenn die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt werden. Ab wann man von einem Heizraum spricht und wie dieser auszuführen ist, ist in der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung geregelt.
  • Flüssige Brennstoffe: Flüssige Brennstoffe werden im Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz in unterschiedliche Gefahrenkategorien unterteilt. Die Anforderungen an die Lagerung sind in der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung geregelt. Je nach Gefahrenkategorie sind flüssige Brennstoffe unterschiedlich zu lagern.

    So ist z.B. für Heizöl ab einer Menge von 500 l ein eigener Brennstofflagerraum erforderlich, bei Gebäuden der Gebäudeklasse GK 1 und Reihenhäusern der Gebäudeklasse GK 2 erst ab einer Menge von mehr als 1.000  l. In einem Heizraum dürfen bis zu 5.000 l Heizöl gemeinsam mit der zugehörigen Feuerstätte aufgestellt werden, wenn die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt werden. Ab wann man von einem Heizraum spricht und wie dieser auszuführen ist, ist in der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung geregelt. Die Lagerung von Diesel (Gefahrenkategorie 4) wird außerdem im Merkblatt MVB‑001‑2022‑12 zusammengefasst.
  • Gasförmige Brennstoffe: Die Lagerung von gasförmigen Brennstoffen (Flüssiggas) ist in der Oö. Gasverordnung geregelt.

Organisatorischer Brandschutz – Brandschutzbeauftragter

Für welche Objekte ist ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen?

Folgende Gebäude bzw. Objekte gehören in Oberösterreich der Risikogruppe im Sinn des § 10 Abs. 2 Oö. FGPG an und daher ist ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen:

  • Betriebe im Sinn des § 84b Z 1 der Gewerbeordnung 1994;
  • Betriebsbauten und Betriebsanlagen, in denen feuer- und explosionsgefährliche Stoffe in besonders gefahrdrohender Art und Menge erzeugt, gelagert oder bearbeitet werden;
  • Betriebsbauten, Betriebsanlagen, Verkaufsstätten, Garagen, überdachte Stellplätze oder Parkdecks, die nach baurechtlichen Vorschriften über technische Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen und Ähnliches verfügen müssen;
  • Gebäude, in denen sich widmungsgemäß mehr als 240 Personen aufhalten;
  • Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m;
  • Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung, unabhängig von ihrer Personenzahl;
  • Sonstige Gebäude und Anlagen mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere Objekte mit erschwerten Evakuierungs- und Rettungsbedingungen und dadurch erhöhtem Gefahrenpotential für die sich darin aufhaltenden Personen im Brandfall, wenn sie auf Grund ihrer Bauweise oder Größe nach baurechtlichen Vorschriften über technische Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmeldeanlagen, Löschanlagen und Ähnliches verfügen müssten.

Für Versammlungsstätten laut Punkt 7.8 der OIB‑Richtlinie 2:

  • Bei Brandabschnitten von mehr als 1.600 m² Netto-Grundfläche sowie bei mehreren Brandabschnitten, deren Netto-Grundfläche in Summe mehr als 3.200 m² beträgt, ist mindestens ein geeigneter und nachweislich ausgebildeter Brandschutzbeauftragter (BSB) zu bestellen.

Darüber hinaus gibt die OIB‑Richtlinie 2.1 für Betriebsbauten vor:

Für Betriebsbauten mit einer Netto-Grundfläche von insgesamt mehr als 3.000 m² ist mindestens ein geeigneter und nachweislich ausgebildeter Brandschutzbeauftragter (BSB) zu bestellen. Bei Betriebsbauten mit unübersichtlicher Gebäudestruktur, bei Vorliegen eines besonderen Gefährdungspotenzials sowie bei Vorhandensein von Sonderlöschmittelvorräten oder besonderen technischen Brandschutzeinrichtungen (z.B. automatische Brandmeldeanlagen, erweiterte automatische Löschhilfeanlagen, automatische Löschanlagen) kann auch bei Unterschreitung der Netto-Grundfläche von 3.000 m² ein Brandschutzbeauftragter bzw. Brandschutzplan erforderlich sein.

Wie muss ein Brandschutzbeauftragter ausgebildet sein?

Die Ausbildung des Brandschutzbeauftragten ist in der TRVB 117 O geregelt und setzt sich grundsätzlich aus Modul 1 und Modul 2 sowie einem Nutzungsseminar zusammen. Wenn im Gebäude technische Brandschutzeinrichtungen verbaut sind, sind zusätzlich die entsprechenden Kurse zu besuchen.

Welche Aufgaben hat ein Brandschutzbeauftragter?

Der Brandschutzbeauftragte ist primäre Ansprechperson in Sachen Brandschutz. Er kümmert sich um den organisatorischen Brandschutz und hat die Aufgaben entsprechend der TRVB 119 O und TRVB O 120 zu erledigen.


Feuerpolizeiliche Überprüfung

Was sind feuerpolizeiliche Überprüfungen?

In Oberösterreich müssen auf Grund des Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes alle Objekte einer regelmäßig stattfindenden Überprüfung unterzogen werden, bei der die Brandsicherheit beurteilt wird. Diese Überprüfung wird von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem jeweiligen Magistrat durchgeführt.

Video-Tipp: Feuerpolizeiliche Überprüfung

Was ist die gesetzliche Grundlage zur feuerpolizeilichen Überprüfung in OÖ?

Der gesetzliche Auftrag ist im Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz sowie der dazugehörigen Oö.  Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung geregelt. Die jeweils gültige Fassung ist zu beachten.

LGBl.Nr. 94/2014

LGBl. Nr. 18/2017

Wer kommt zur feuerpolizeilichen Überprüfung?

Die Durchführung der feuerpolizeilichen Überprüfungen obliegt grundsätzlich der Gemeinde bzw. dem Magistrat, von welcher Sie mindestens 14 Tage vor der Überprüfung verständigt werden. Diese bedient sich eines Sachverständigen, der z.B. von der BVS – Brandverhütungsstelle für Oö. bereitgestellt wird. Die Überprüfungskommission besteht somit aus einem Gemeinde- oder Magistratsbediensteten (Verhandlungsleiter) und einem Sachverständigen. Bei Objekten der Risikogruppe wird noch der Pflichtbereichskommandanten der Feuerwehr oder ein von ihm Entsandter beigezogen.

Muss ich die Leute ins Haus lassen, in alle Bereiche (Schlafzimmer)?

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer dazu verpflichtet, der Kommission den notwendigen Zutritt zu Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu gewähren, jedoch geschieht dies unter höchster Rücksichtnahme auf die Privatsphäre. Zudem ist die Kommission der Verschwiegenheit verpflichtet.

Was wird überprüft?

Es handelt sich um eine augenscheinliche Überprüfung und es wird auf alles geachtet, was Brände verursachen, die Brandausbreitung begünstigen oder zur aktiven Bekämpfung eingesetzt werden kann. Dies umfasst z.B. den sicheren Betrieb von Feuerstätten und elektrischen Anlagen, das Vorhandensein und die Funktionstüchtigkeit von brandabschnittsbildenden Maßnahmen sowie von für den Brandschutz relevanten sicherheitstechnischen Einrichtungen, das Vorhandensein und die Benützbarkeit von Fluchtwegen und dgl.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Sofern entsprechende Einrichtungen im bzw. am Gebäude vorhanden sind, sind jedenfalls folgende Dokumente für die feuerpolizeiliche Überprüfung bereitzustellen:

  • Prüfprotokoll der Blitzschutzanlage
  • Abnahme- sowie die Überprüfungsbefunde für Feuerungsanlagen und Rauchfänge
  • Bericht der wiederkehrenden Gasleitungsüberprüfung
  • in Arbeitsstätten Überprüfungsprotokoll der Elektroanlagen
  • Abnahme- und Revisionsberichte von brandschutztechnischen Anlagen wie z.B. Brandmeldeanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Löschanlagen 
  • Wartungsnachweise von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

Detaillierte Informationen finden Sie in unseren Infoblättern zum Download.

Wie oft wird die feuerpolizeiliche Überprüfung durchgeführt?

Die Überprüfungsintervalle richten sich nach Risikogruppen. Objekte, die der Risikogruppe ohne gewerbebehördlicher Betriebsanlagengenehmigung angehören (Schulen, Kirchen, Hochhäuser, Alten- und Pflegeheime, usw.), werden alle drei Jahre überprüft. Objekte der Risikogruppe mit gewerbebehördlicher Betriebsanlagengenehmigung werden alle fünf Jahre überprüft. Gehört ein Objekt nicht der Risikogruppe an, so wird es alle zehn Jahre begutachtet. Handelt es sich bei dem Objekt um ein Gebäude, das ausschließlich dem Wohnzweck (höchstens drei Wohnungen) oder vergleichbaren Nutzungen dient (Büro, Kanzlei, usw.), liegt das Intervall bei 20 Jahren.

Was ist ein Risikoobjekt?

Ein Objekt gehört der Risikogruppe an, wenn auf Grund seiner Art, Größe, Nutzung oder größerer Menschenansammlungen eine erhöhte Brandgefahr von ihm ausgeht oder auf Grund erschwerter Evakuierungs- und Rettungsbedingungen eine erhöhte Gefahr für die sich darin befindlichen Menschen bei einem Brand besteht.