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TRVB 160 /11 (N) “Justizanstalten – Baulicher und Technischer Brandschutz”


TRVB 160 /11 (N) “Justizanstalten – Baulicher und Technischer Brandschutz”

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Artikelnummer: n. v. Kategorie:

Beschreibung

Ausgabe 2011

Zweck dieser Richtlinie ist es, einheitliche Mindestanforderungen hinsichtlich des Brandschutzes in Justizanstalten festzulegen.
Durch die gegenständliche Richtlinie bleiben gesetzliche Bestimmungen unberührt.
Diese Richtlinie ist auf alle innerhalb eines definierten Areals liegenden Objekte – welche den vorhin genannten Einrichtungen angehören – anzuwenden. In reinen Verwaltungsgebäuden ist diese Richtlinie sinngemäß anzuwenden, hierbei wird auf die OIB RL 2 „Brandschutz“ verwiesen.
Angeschlossene Bauten, welche durch Brandabschnittsbildungen getrennt sind, mit Funktionen, die nicht der Verwahrung von Insassen dienen oder nicht unmittelbar für die oben genannten Bauten funktionell notwendig sind, sind gesondert zu behandeln. Im speziellen sind in diesem Zusammenhang Gerichtsgebäude zu nennen.