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TRVB 150 /18 (S) “Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-72: 2015 – Feuerwehraufzüge”


TRVB 150 /18 (S) “Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-72: 2015 – Feuerwehraufzüge”

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Aufgrund der vom BMF veröffentlichten Umsatzsteuersenkung gilt bis vorläufig 31.12.2020 der ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5 %. Sie erhalten die Rechnung zum angeführten Bruttopreis entsprechend den gültigen Bestimmungen.

Artikelnummer: n. v. Kategorie:

Beschreibung

Ausgabe 2018, Stand Dezember 2019

Die Sicherheitsregeln für die Konstruktion, den Einbau und den Betrieb von Feuerwehraufzügen sind in der harmonisierten europäischen Norm EN 81-72 geregelt. In Österreich wurde die deutschsprachige Fassung dieser europäischen Norm erstmals als ÖNORM EN 81-72, Ausgabe 2003-11-01, veröffentlicht. Die nunmehr geltende ÖNORM EN 81-72:2015 basiert auf den Anforderungen der ÖNORM EN 81-20:2015.
Die vorliegende überarbeitete TRVB, die in Verbindung mit der ÖNORM EN 81-72:2015 anzuwenden ist, dient weiterhin der Festlegung zusätzlicher Anforderungen für jene Ausführungs-, Anwendungs- und Betriebsfälle, deren Umsetzung in der zitierten ÖNORM für Feuerwehraufzüge explizit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union überlassen wurde.
Wenn in der Folge die ÖNORM EN 81-72 bzw. TRVB 150 S ohne Ausgabedatum zitiert wird, sind die Bestimmungen der ÖNORM EN 81-72:2015 bzw. jene dieser TRVB gemeint.

Anmerkung: Die TRVB S 112 befindet sich derzeit in Überarbeitung. Sämtliche in der TRVB 150 S benutzten Konzepte/Schutzziele für die Druckbelüftungsanlage (DBA) werden jedoch auch in der zukünftigen TRVB 112 S weiterhin als mögliche Anlagensysteme enthalten sein, daher wird in den einzelnen Textpassagen bereits auf die Version TRVB 112 S verwiesen.
In dieser TRVB werden Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und an den Feuerwiderstand von Bauteilen nach den europäischen Klassen (siehe ÖNORM EN 13501 – Serie) gestellt.

Hinweise zum Aufbau und zur Handhabung der vorliegenden TRVB:
Das gleichzeitige Vorhandensein bzw. die Kenntnis der ÖNORM EN 81-72 wird zum Verständnis dieser TRVB vorausgesetzt.