Shop
TRVB 143 /95 (N) “Beherbergungsbetriebe – Bauliche Maßnahmen”


TRVB 143 /95 (N) “Beherbergungsbetriebe – Bauliche Maßnahmen”

5,0050,00

Artikelnummer: n. v. Kategorie:

Beschreibung

Diese Richtlinie ist nicht mehr gültig, kann aber zu Informationszwecken verwendet werden!

Aufgrund gesetzlicher Regelungen (neue Bauvorschriften, OIB Richtlinien) ist diese TRVB nicht mehr erforderlich und wurde daher aufgehoben: Restbestände können noch erworben werden. Sie kann weiterhin als Grundlage für Brandschutzkonzepte herangezogen werden, es ist jedoch zu beachten, dass u.U. Widersprüche zu gesetzlichen Regelungen bestehen. Diese TRVB darf nicht mehr zitiert werden.
Weitere Infos unter: http://www.trvb-ak.at/TRVB%20Liste.html

Ausgabe 1995. Zweck dieser Richtlinie
Es wird darauf hingewiesen, dass es eine Empfehlung des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 22. Dezember 1986 über den Brandschutz in bestehenden Hotels (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 384/60) gibt; diese findet auf alle Betreiber mit mindestens 20 Gästebetten Anwendung. Von den wesentlichen in diesem Papier enthaltenen Bestimmungen sind die nachstehend genannten durch den Inhalt dieser TRVB den Buchstaben nach nicht in jedem Fall erfüllt: zwei- oder mehrstöckige Beherbergungsstätten, die insgesamt mehr als 50 Personen aufnehmen können, müssen über mindestens zwei Treppen verfügen, Sackgassen (d.s. Stichgänge) dürfen nicht länger als 10 m sein, bei einem über mehrere Treppen verfügenden Hotel darf von jedem beliebigen Punkt eines Fluchtweges die bis zu einer der Treppen zurückzulegende Entfernung nicht mehr als 35 m betragen, Zimmertüren müssen eine Feuerwiderstandsdauer (RE) von mindestens 15 Minuten haben (RE 15).

Die vorliegende TRVB N 143/95 gewährleistet mindestens den gleichen brandschutztechnischen Sicherheitsstandard wie die EU-Empfehlung, wählt zu dessen Realisierung aber teilweise andere Wege. Zweck dieser Richtlinie ist es, einheitliche Anforderungen hinsichtlich des Vorbeugenden Brandschutzes bei der Errichtung von Beherbergungsstätten festzulegen. Sofern keine anders lautenden landesgesetzlichen Vorschriften bestehen, gilt diese Richtlinie für Beherbergungsstätten ab 15 Zimmern bzw. 30 Betten. Voraussetzung für die Gültigkeit dieser Richtlinie ist die Einhaltung der Verordnung über die Mindestausstattung für Beherbergungsbetriebe, erlassen durch das BMfwA, hinsichtlich der Zimmermindestgrößen. Für in Hochhäusern untergebrachte Beherbergungsbetriebe gelten hinsichtlich der baulichen Anforderungen die Bestimmungen der TRVB N 129 “Hochhäuser”. Für bestehende Beherbergungsbetriebe ist diese Richtlinie zur Verbesserung des Brandschutzes sinngemäß anzuwenden.