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TRVB 136 /79 (N) “Veranstaltungsstätten für maximal 300 Besucher – Teil 2 – Betriebliche Maßnahmen”


TRVB 136 /79 (N) “Veranstaltungsstätten für maximal 300 Besucher – Teil 2 – Betriebliche Maßnahmen”

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Beschreibung

Diese Richtlinie ist nicht mehr gültig, kann aber zu Informationszwecken verwendet werden!

Ausgabe 1979

Zweck dieser Richtlinie ist es, wichtige Hinweise über das Verhalten zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes, Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Eigentum und Verhinderung von Schäden durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfalle selbst zu geben.
Diese Richtlinie enthält Mindestanforderungen für alle Veranstaltungsstätten wie Tanzgaststätten, Bars, Diskotheken und dergleichen mit Ausnahme von Veranstaltungen, die im Freien abgehalten werden. In derartigen Fällen sind die Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.