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TRVB 135 /79 (N) “Veranstaltungsstätten für maximal 300 Besucher – Teil 1 – Bauliche Maßnahmen”


TRVB 135 /79 (N) “Veranstaltungsstätten für maximal 300 Besucher – Teil 1 – Bauliche Maßnahmen”

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Beschreibung

Diese Richtlinie ist nicht mehr gültig, kann aber zu Informationszwecken verwendet werden!

Aufgrund gesetzlicher Regelungen (neue Bauvorschriften, OIB Richtlinien) ist diese TRVB nicht mehr erforderlich und wurde daher aufgehoben: Restbestände können noch erworben werden. Sie kann weiterhin als Grundlage für Brandschutzkonzepte herangezogen werden, es ist jedoch zu beachten, dass u.U. Widersprüche zu gesetzlichen Regelungen bestehen. Diese TRVB darf nicht mehr zitiert werden.
Weitere Infos unter: http://www.trvb-ak.at/TRVB%20Liste.html

Ausgabe 1979. Zweck dieser Richtlinie ist es, einheitliche Mindestanforderungen hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes festzulegen. Sofern keine besonderen bundes- bzw. landesbehördlichen Vorschriften bestehen, gilt diese Richtlinie für alle Veranstaltungsstätten mit einer höchstzulässigen Besucherzahl von 300 Personen, wie Tanzgaststätten, Bars, Diskotheken und dergleichen, mit Ausnahme von Veranstaltungsstätten, die im Freien gelegen sind. In derartigen Fällen sind insbesondere die Bestimmungen gemäß Pkt. 2.2, 5.1, 14.1, 14.2 und 16. sinngemäß anzuwenden.