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TRVB 132 /03 (N) “Krankenanstalten, Pflege- und Altenheime – Teil 1 – Bauliche Maßnahmen”


TRVB 132 /03 (N) “Krankenanstalten, Pflege- und Altenheime – Teil 1 – Bauliche Maßnahmen”

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Beschreibung

Diese Richtlinie ist nicht mehr gültig, kann aber zu Informationszwecken verwendet werden!

AAufgrund gesetzlicher Regelungen (neue Bauvorschriften, OIB Richtlinien) ist diese TRVB nicht mehr erforderlich und wurde daher aufgehoben: Restbestände können noch erworben werden. Sie kann weiterhin als Grundlage für Brandschutzkonzepte herangezogen werden, es ist jedoch zu beachten, dass u.U. Widersprüche zu gesetzlichen Regelungen bestehen. Diese TRVB darf nicht mehr zitiert werden.
Weitere Infos unter: http://www.trvb-ak.at/TRVB%20Liste.html

Ausgabe 2003. Diese Richtlinie gilt für Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen, in denen die Mehrzahl der Personen in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist und/oder einer Betreuung bedarf. Bis zu einer Bettenanzahl von max. 45 Betten ist diese Richtlinie nur sinngemäß anzuwenden.

Durch die gegenständliche Richtlinie bleiben gesetzliche Bestimmungen unberührt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Objekte, bei denen der Fußboden keines Aufenthaltsraumes höher als 22,0 m über dem angrenzenden Niveau liegt.

Für Objekte größerer Höhe und bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (Lage, Größe des Krankenhauses, Entfernung zur nächsten zuständigen Feuerwehr, Hochrettungsmittel der Feuerwehr etc.) sind zusätzliche Brandschutzeinrichtungen (wie z.B.: Löschanlagen, Sprinkleranlagen, Sicherheitsstiegenhäuser, Betriebsfeuerwehr etc.) notwendig und ist hierfür ein Brandschutzkonzept gemäß Pkt. 1.4 erforderlich.