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TRVB 130 /77 (N) “Schulen – Teil 1 – Bauliche Maßnahmen”


TRVB 130 /77 (N) “Schulen – Teil 1 – Bauliche Maßnahmen”

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Artikelnummer: n. v. Kategorie:

Beschreibung

Diese Richtlinie ist nicht mehr gültig, kann aber zu Informationszwecken verwendet werden!

Aufgrund gesetzlicher Regelungen (neue Bauvorschriften, OIB Richtlinien) ist diese TRVB nicht mehr erforderlich und wurde daher aufgehoben: Restbestände können noch erworben werden. Sie kann weiterhin als Grundlage für Brandschutzkonzepte herangezogen werden, es ist jedoch zu beachten, dass u.U. Widersprüche zu gesetzlichen Regelungen bestehen. Diese TRVB darf nicht mehr zitiert werden.
Weitere Infos unter: http://www.trvb-ak.at/TRVB%20Liste.html

Ausgabe 1977. Zweck dieser Richtlinien ist es, einheitliche Mindestanforderungen hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes festzulegen. Sofern keine besonderen bundes- bzw. landesbehördlichen Vorschriften bestehen, gelten diese Richtlinien für alle Schulen, mit Ausnahme von solchen, in denen sich körperlich oder geistig Behinderte aufhalten. In derartigen Fällen sind entsprechend strengere Maßstäbe anzuwenden.