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TRVB 121 /15 (O) “Brandschutzpläne für den Feuerwehreinsatz”


TRVB 121 /15 (O) “Brandschutzpläne für den Feuerwehreinsatz”

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Artikelnummer: n. v. Kategorie:

Beschreibung

Ausgabe 2015, Stand Mai 2015

Zweck dieser Richtlinie ist die einheitliche Gestaltung von Brandschutzplänen. Brandschutzpläne sind färbige, vereinfachte Lage- und Gebäudepläne und müssen alle Informationen enthalten, die zur effizienten Durchführung von Feuerwehreinsätzen notwendig sind und ausschließlich zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind. Sofern aus innerbetrieblichen Gründen Pläne erforderlich sind (z.B. Fluchtweg- oder Orientierungspläne), kann diese Richtlinie als Grundlage für die Erstellung dieser Pläne verwendet werden. Diese Pläne müssen jedoch nicht zur Gänze mit dieser TRVB übereinstimmen, müssen nicht von der örtlich zuständigen Feuerwehr oder mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle vidiert werden und dürfen nicht im Plankasten für die Feuerwehr hinterlegt werden. Sie sind jedenfalls von der örtlich zuständigen Feuerwehr oder mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle auf formale Richtigkeit zu vidieren, dafür ist das Deckblatt zu verwenden. Bei komplexen Objekten und/oder Zugangssituationen wird empfohlen, das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr oder mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle herzustellen. Brandschutzpläne müssen auf dem aktuellen Stand gehalten werden.