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TRVB 118 /16 (H) “Automatische Holzfeuerungsanlagen”


TRVB 118 /16 (H) “Automatische Holzfeuerungsanlagen”

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Artikelnummer: n. v. Kategorie:

Beschreibung

Ausgabe 2016, Stand Dezember 2016

Zweck dieser Richtlinie ist es, brandschutztechnische Mindestanforderungen für die Errichtung und den Betrieb von automatischen Holzfeuerungsanlagen festzulegen. Diese Richtlinie gilt für Feuerungsanlagen (Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen), die mit Hackgut, Pellets bzw. mit produktionsbedingten Holzresten automatisch beschickt werden (zum Beispiel Unterschubfeuerungen, Retortenfeuerungen, Vorofenfeuerungen sowie Einwurffeuerungen). Diese Richtlinie gilt nicht für Einblasfeuerungen, ebenso nicht für Einzelraumheizgeräte, manuell beschickte Stückholzkessel, Kaminöfen, Kochherde, Etagenheizungen u.ä., wobei diese Richtlinie jedoch als Grundlage für eine brandschutztechnische Beurteilung derartiger Feuerstätten herangezogen werden kann. 1.3 Die nachstehenden Maßnahmen sind überall dort einzuhalten, wo vorhandene Gesetze, Verordnungen und/oder Erlässe nichts anderes bestimmen.