Beschreibung
Ausgabe 2018, Stand Mai 2018
Gemäß AStV ist für die Ausbildung zum BSB eine mindestens 16-stündige Ausbildung erforderlich. Aus Erfahrung sowie auf Grund der immer komplexeren Bauweisen und technischen Brandschutzeinrichtungen und der gängigen Rechtssprechung in Bezug auf Verantwortlichkeit, erscheint diese Zeit für eine umfassende Ausbildung nicht ausreichend, weshalb die gesetzliche Mindestzeitvorgabe in dieser Richtlinie überschritten wird.
Hinweis: Diese TRVB regelt die österreichweit gleichartige Ausbildung von Brandschutzorganen und soll mit Hilfe des Brandschutzpasses ein Gütesiegel für Brandschutzorgane schaffen. Gleichzeitig dient die „Anerkennung von Ausbildungsinstitutionen“ als Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen dieser TRVB.
Zweck dieser Richtlinie ist es, für Brandschutzorgane – Brandschutzwarte (BSW), Brandschutzbeauftragte (BSB) Brandschutzgruppen (BSG) und Interventionsdienste (IVD) – Ausbildungskriterien festzulegen, um die Aufgaben des betrieblichen Brandschutzes im Sinne der TRVB 119 O bzw. TRVB 114 S wahrnehmen zu können sowie jedenfalls den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung genüge zu tun.
Neben der erforderlichen Ausbildung der oben angeführten Brandschutzorgane, legt diese Richtlinie auch Ausbildungsniveaus für Kurse fest, welche nicht zwingender Bestandteil der Ausbildung der Brandschutzorgane sind.
Diese Kurse sind Ausbildungen für Anforderungen, welche in anderen TRVBs gefordert werden.
Diese Richtlinie gilt als Standard für die Ausbildung von Personen, welche mit Aufgaben des Brandschutzes befasst sind.
In Fällen, in denen ein BSB nicht aufgrund der Bestimmungen der AStV erforderlich ist und landesgesetzliche Vorschriften das Erfordernis eines BSB regeln, ist diese TRVB ebenso anzuwenden.
Hinweis: In vielen Industrie- und Gewerbe-Versicherungsverträgen (Feuerversicherung, Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung, All Risk-Versicherung, …) ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten vereinbart. Somit ist für den Brandschutzbeauftragten die Kenntnis der damit verbundenen Sicherheitsvorschriften (Obliegenheiten) gemäß den „Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung von industriellen, gewerblichen und sonstigen Betrieben“ und den „Besonderen Bedingungen für die Feuerversicherung“ erforderlich.