Beschreibung
Diese Richtlinie ist nicht mehr gültig, kann aber zu Informationszwecken verwendet werden!
Ausgabe 2002, Stand Mai 2002
Zweck dieser Richtlinie ist es, in Verbindung mit und auf Grundlage der TRVB O 119 Betriebsbrandschutz – Organisation u. TRVB O 120 Betriebsbrandschutz – Eigenkontrollen, Mindestanforderungen für die Organisation des Brandschutzes in Wohn- u. Bürogebäuden festzulegen, sofern durch bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht andere Regelungen bestehen. Für Bürogebäude ist insbesondere auch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (Arbeitsstättenverordnung) zu beachten. Die Richtlinie ist auf Wohn- u. Bürogebäude anzuwenden und gilt sinngemäß auch für Verwaltungsbauten der öffentlichen Hand. Diese Richtlinie gilt nicht für Wohn- u. Bürohochhäuser.