Beschreibung
Ausgabe 2008, Stand März 2018
Zweck dieser Richtlinie ist es, Mindestanforderungen für den Rauchabzug in Stiegenhäusern festzulegen, sofern durch bundes- und landesgesetzliche Vorschriften oder durch sonstige technische Richtlinien keine andere Regelung bestehen.
Hinweis: Die Festlegungen der OIB-Richtlinie 2 Brandschutz werden berücksichtigt.