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TRVB 105 /18 (H) “Feuerstätten für feste Brennstoffe”


TRVB 105 /18 (H) “Feuerstätten für feste Brennstoffe”

6,0060,00

Artikelnummer: n. v. Kategorie:

Beschreibung

Ausgabe 2018, Stand November 2018

Zweck dieser Richtlinie ist es, einheitliche Festlegungen für die Aufstellung und den Betrieb von Feuerstätten für feste Brennstoffe zu treffen, wobei im Speziellen eine vereinfachte Konsolidierung der derzeit vorhandenen komplexen Regelungen herbeigeführt werden soll.
Bei Vorhandensein von Herstellerangaben infolge der Typprüfung der Feuerstätte und bei geprüften baulichen Konstruktionen (z.B. Abschirmplatten), die von einer für den Brandschutz akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle geprüft wurden, sind die jeweiligen Bedienungsanleitungen, Aufstellungs- und Montagehinweise der Hersteller jedenfalls einzuhalten.
Fehlen Herstellerangaben für die brandschutztechnisch relevanten Anforderungen an die Feuerstätte oder werden keine geprüften baulichen Konstruktionen verwendet, so sind die nachstehenden Maßnahmen dieser Richtlinie einzuhalten.
Von dieser Richtlinie ausgenommen sind elektrisch oder mit Gas betriebene Herde und Kochstellen, sowie mit Ethanol betriebene Feuerstätten.
Feuerungsanlagen bestehen aus der Feuerstätte (Ofen, Herd u. dgl.), dem Verbindungsstück (Rauchrohr, Rauchkanal, Poterie), den dazugehörigen Armaturen und der Abgasanlage. Abgasanlagen werden in dieser Richtlinie nicht behandelt, da diese den einzelnen landesrechtlichen Bestimmungen unterliegen.
In dieser Richtlinie werden Festlegungen an das Brandverhalten von Baustoffen und an den Feuerwiderstand von Bauteilen nach der europäischen Normenserie EN 13501 getroffen.
Vorhandene Gesetze, Verordnungen und/oder Erlässe bleiben durch diese Richtlinie unberührt.
Hinweis: Die in dieser Richtlinie angeführten Sicherheitsmaßnahmen, in denen die Abstände zu Wänden, Decken
und Einrichtungsgegenständen festgelegt werden, können sinngemäß auch für Feuerstätten für flüssige Brennstoffe
angewendet werden.